Die gesetzliche Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG und ihre Ausnahmen

Mit dem § 8c KStG hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der missbräuchlichen Mantelkaufgestaltung eine weitreichende Verlustabzugsbeschränkung eingeführt. Sinn und Zweck der Verlustabzugsbeschränkung ist es, dass nur die Gesellschaft, die den Verlust auch wirklich erlitten hat, diesen auch nutzen darf. Die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG klassifiziert dabei drei Arten des Beteiligungserwerbes einer Gesellschaft. Folgende Seite vermittelt Ihnen einen umfassenden Überblick über die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG. Bleiben Sie mit unseren Fachartikeln immer auf dem neusten Stand und erhalten zahlreiche Beispiele und Arbeitshilfen!

 

Die Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c Satz 1 KStG

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 29.03.2017 ist die Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c Satz 1 KStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des GG unvereinbar. Folgender Fachbeitrag gibt Ihnen Auskunft über die Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 29.03.2017. Lesen Sie bei uns nicht nur das Urteil in voller Länge, sondern halten Sie sich auch hinsichtlich der aktuellen Prüfung der Verlustabzugsbeschränkung aus § 8c Satz 1 KStG auf dem laufenden Stand!

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Verlustabzugsbeschränkung und die drei Arten des Beteiligungserwerbs

Informieren Sie sich bei uns zuverlässig und umfassend über die Regelungssystematik der Verlustabzugsbeschränkung. Erhalten Sie auf einem Blick die verschiedenen Arten des Beteiligungserwerbs und dessen unterschiedliche Rechtsfolgen und machen sich mit dem Fall des schädlichen Beteiligungserwerbs i.S.d. § 10d EStG vertraut. Klicken Sie hier!

 

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Die Verlustabzugsbeschränkung und der schädliche Beteiligungserwerb (inkl. Praxistipp)

Zur Feststellung eines schädlichen Beteiligungserwerbs werden alle Anteilsübertragungen an denselben Erwerber oder an eine nahestehende Person innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zusammengerechnet. Was ist mit mittelbaren Anteilsübertragungen? Wann beginnt der Fünfjahreszeitraum? Wer ist Erwerber i.S.d. § 8c KStG? Lesen Sie weiter und erhalten die Antwort auf diese und noch weitere Fragen!

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Die Konzernklausel als Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung

Wann ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt und wann nicht, ist anhand der Konzernklausel zu bestimmen. Erfahren Sie, wann die Konzernklausel greift und wann die Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG beachtlich ist. Lesen Sie nachfolgend unseren Fachbeitrag zu diesem Thema!

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Zweite Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung: Stille-Reserven-Klausel (inkl. Berechnungsschema)

In folgendem Fachartikel erhalten Sie Informationen über die Ausnahmeregelung des § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG. Wir erklären Ihnen anhand von einem Beispiel, was die Voraussetzungen für diese Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung sind. Außerdem für Sie: Ein umfassendes Berechnungsschema zum Berechnen der im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven. Lesen Sie weiter!

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Ausnahme Drei von der Verlustabzugsbeschränkung: Sanierungsklausel

Nach § 8c Abs. 1a KStG ist die Verlustabzugsbeschränkung auch dann ausgeschlossen, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft erfolgt. Informieren Sie sich jetzt über die Kriterien für diese Restrukturierung. Klicken Sie weiter!

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Fortführungsgebundener Verlustvortrag als vierte Ausnahme

Der Gesetzgeber hat mit § 8d KStG eine Regelung eingeführt, die im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs gem. § 8c KStG entgegen der Verlustabzugsbeschränkung eine weitere Nutzung bestehender Verluste ermöglichen soll. Erfahren Sie in folgendem Artikel, wann dies der Fall ist. Jetzt weiterlesen!

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