Bei der Betriebsveräußerung sieht das Steuerrecht bei natürlichen Personen neben der grundsätzlichen Gewerbesteuerfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG sowie Steuersatzvergünstigungen nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG vor. Oft besteht in der Praxis aber der Wunsch durch Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Auflösung der stillen Reserven auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen. Welche steuerlichen Auswirkungen die Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen hat, erfahren Sie in unseren Fachbeiträgen!
Für den Erhalt der Steuervergünstigungen nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG muss der Betrieb bei der Betriebsveräußerung mit allen seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen werden, dass der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. Ein Zurückbehalt oder eine Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen kann dabei Probleme aufwerfen. Hier erläutern wir für Ihre Beratungspraxis, welche steuerlichen Auswirkungen der Zurückbehalt oder auch die Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei der Betriebsveräußerung haben. Zum Beitrag geht es hier!
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Nachdem die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen lange Zeit die Auffassung vertreten hat, eine Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen sei unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtplanbetrachtung für die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG schädlich, hat sie diese inzwischen teilweise revidiert. Wie genau die Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei unentgeltlicher Übertragung zu beurteilen ist, haben wir hier für Sie als Steuerberater zusammengefasst!
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Die Praxis der Finanzverwaltung, wie auch die Rechtsprechung zur (Nicht-)Anwendung der Gesamtplanbetrachtung ist von großer Bedeutung bei der Frage, ob die Gewährung der Steuervergünstigungen nach §§ 16 und 34 EStG trotz Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen in Betracht kommt. In diesem Fachbeitrag erläutern wir, wann nach aktuellem Stand die Gesamtplanbetrachtung bei Vorab-Auslagerung wesentlicher Betriebsgrundlagen Anwendung findet und veranschaulichen dies anhand unseres Beispiels, das der jüngsten Rechtsprechung des BFH entlehnt ist. Lesen Sie mehr mit einem Klick!
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