Bundestag beschließt Gesetz zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen - Zukunftsfinanzierungsgesetz (Drucksache 20/9363) beschlossen. Das Gesetz enthält Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht. Durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es Unternehmen erleichtert werden, Beschäftigte zu gewinnen. Im Gesetzesbeschluss sind die Maßnahmen aber nochmals umfangreich geändert und im Ergebnis eher eingeschränkt worden.

1. Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) wird ab 2024 von bisher 1.440 € auf 2.000 € erhöht. Die Ausweitung fällt damit deutlich kleiner aus als erwartet. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiteranteile von 1.440 auf 5.000 € zu erhöhen.

Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können aber - anders als im Gesetzentwurf vorgesehen - weiterhin in vollem Umfang auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Fallen gelassen wurde auch eine Verschärfung hinsichtlich einer späteren Veräußerungs­gewinnbesteuerung. Die steuerfreien geldwerten Vorteile gehören nun weiterhin unabhängig von der Haltedauer zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften, wenn die Vermögensbeteiligung veräußert oder unentgeltlich übertragen wird.

2. Aufgeschobene Besteuerung für Beteiligungen

Der Steueraufschub in § 19a EStG (eingeführt ab 2021) enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung). Die bisherigen Bedingungen für den Aufschub haben sich jedoch in der Praxis als zu eng gefasst erwiesen.

Ab 2024 sind deshalb insbesondere folgende Änderungen beschlossen worden:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a Abs. 4 EStG). Im Gesetzentwurf war noch eine Verlängerung auf 20 Jahre geplant. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden.
  • Auch bei Ablauf der verlängerten Nachversteuerungsfrist und bei Beendigung des Dienstverhältnisses soll gar keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt (§ 19 Abs. 4a EStG). In diesen Fällen soll erst ein späterer Verkauf eine Besteuerung auslösen.

In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses hatte die Startup-Branche darauf gedrungen, das Problem mit vinkulierten Anteilen zu lösen. Bei diesen liegt erst zum Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft in Bezug auf die Übertragung ein steuerlicher Lohnzufluss vor. Eine Sonderregelung im Gesetzesbeschluss stellt sicher, dass der Steueraufschub auch für vinkulierte Anteile anwendbar ist (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).

Künftig ist hinsichtlich der begünstigten Unternehmen auch auf großzügigere Grenzen abzustellen, die gegenüber. dem Gesetzentwurf unverändert geblieben sind: Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. € erzielen (§ 19a EStG Abs. 3 EStG). Die Förderung kann gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a EStG Abs. 3 EStG). Der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens wird von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).

3. Arbeitnehmer-Sparzulage

Neu ist im Gesetzesbeschluss eine Verbesserung der Arbeitnehmersparzulage. Ab 2024 wird die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Vermögens­beteiligungen (u.a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u.a. das Bausparen) auf einheitlich 40.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung auf 80.000 € angehoben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des 5. VermBG). Bisher betrugen die Grenzen 20.000 € /40.000 € für Vermögensbeteiligungen und 17.900 € /35.800 € bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung.

Die Verdoppelung kam als Änderungsantrag in den Gesetzentwurf der Bundesregierung, nachdem sich in der öffentlichen Anhörung mehrere Sachverständige dafür ausgesprochen hatten. Mit der höheren Einkommensgrenze sollen vermehrt Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber üblicherweise keine Vermögensbeteiligungen mit steuerlicher Förderung anbieten (u.a. im öffentlichen Dienst, bei Kirchen, Verbänden etc.), einen Vermögensaufbau über Vermögensbeteiligungen betreiben. Die höchstmögliche Arbeitnehmer-Sparzulage dafür beträgt unverändert 400 € x 20 % = 80 € jährlich. Für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen werden 9 % der der Beiträge in Höhe von maximal 470 € gefördert.

Hinweis: Dem Gesetz muss jetzt noch der Bundesrat zustimmen. Er hatte im ersten Durchgang vor allem eine maßvollere Anhebung des Steuerfreibetrags gefordert, was nun im Gesetzesbeschluss umgesetzt ist. Insofern ist bei der Befassung am 15.12.2023 eher kein Widerstand zu erwarten.

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