Kabinett bringt Entwurf zum ZuFinG auf den Weg

Der Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) enthält Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht. Das Gesetz soll die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandorts erhöhen. Gegenüber dem damaligen Referentenentwurf enthält der jetzt eingebrachte Gesetzentwurf einige Änderungen (s. hier zum Vgl. unsere Zusammenfassung des Referentenentwurfs).

Unverändert soll der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) von derzeit 1.440 € auf 5.000 € ab 2024 erhöht werden. Bisher können Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

Angesichts der Anhebung des Höchstbetrags soll die steuerliche Begünstigung eingeschränkt werden. Künftig sind Vermögensbeteiligungen, soweit der Vorteil 2.000 € im Kalenderjahr übersteigt, nur steuerfrei, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (zur Definition siehe § 8 Absatz 4 EStG). Die Grenze von 2.000 €, bis zu der eine Entgeltumwandlung doch möglich bleibt, wurde jetzt neu eingefügt.

Vorgesehen sind daneben zahlreiche Änderungen in § 19a EStG. Die Vorschrift enthält Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung).

Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt nämlich bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren (aufgeschobene Besteuerung). Die bisherigen Bedingungen für den Aufschub haben sich jedoch in der Praxis als zu eng erwiesen und sollen deshalb angepasst werden.

Zur Abmilderung sind ab 2024 insbesondere folgende Maßnahmen geplant:

  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 20 statt bisher zwölf Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung erfolgen (§ 19a EStG Abs. 4 EStG).
  • Durch die Neuregelung in Absatz 4a in § 19a EStG soll für die Tatbestände "Ablauf von 20 Jahren" und "Beendigung des Dienstverhältnisses" keine Besteuerung mehr stattfinden, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen soll erst der spätere Tatbestand "Verkauf" eine Besteuerung auslösen.

Nicht mehr vorgesehen ist die Einführung einer Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung.

Im Übrigen sind Verbesserungen insbesondere hinsichtlich der in Betracht kommenden Unternehmen geplant:

  • Als Unternehmen des Arbeitgebers sollen auch Unternehmen gelten, die dem selben Konzern (§ 18 AktG) angehören (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).
  • Künftig ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert abzustellen und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen auf den vierfachen KMU-Schwellenwert. Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. € erzielen (§ 19a Abs. 3 EStG).
  • Außerdem soll der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens (und damit das Höchstalter der begünstigten Unternehmen) von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden (§ 19a Abs. 4 EStG).

Tipp: Ab 2024 sollten ursprünglich als weitere Maßnahmen des Gesetzes die Einkommensgrenze bei der steuerfreien Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen aufgehoben und die Zulage erhöht werden. Diese Regelungen sind ersatzlos entfallen.

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