Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Betrieb kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen, stellt sich die Frage, ob solche Leistungen der Lohnsteuer unterliegen. Der BFH hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk noch kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinn darstellen. Die Lohnsteuerpflicht greift erst, wenn zusätzlich auch ein Aufstrich oder Belag angeboten wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wann ein Frühstück, welches der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern überlässt, einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG), welche arbeitstäglich verschiedene Arten von Backwaren (z.B. Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen etc. sowie Kroamstuten) bestellt.
Die Backwaren wurden in der Kantine den gesamten Tag sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Kunden und Gäste der AG zum unentgeltlichen Verzehr bereitgestellt. Einen Belag für die Backwaren (wie z.B. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt) stellte die AG nicht bereit. Des Weiteren konnten sich die Mitarbeiter, Kunden und Gäste der AG ganztägig und unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen.
Während der Frühstückspausen wurde ein Großteil der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Backwaren verzehrt. Das zuständige Finanzamt (FA) ging davon aus, dass es sich bei den Backwaren nebst Heißgetränk um ein Frühstück handelt, welches mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist. Das Finanzgericht und der BFH folgten dem FA nicht.
Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Arbeitslohn
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Bezüge besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt.
Zum steuerbaren Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG, die insbesondere in „Kost“ bestehen können. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zutreffend, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Das bedeutet, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Überlassung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.
Diese Grundsätze kommen auch zu einer Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den Bereich der Lebensführung betreffen, der für die Einkünfteermittlung unbeachtlich ist.
Frühstück als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Eine kostenlose Überlassung von Backwaren und Heißgetränken stellt zwar für die Arbeitnehmer einen Vorteil dar, dieser war jedoch keine Gegenleistung der AG für die Überlassung der Arbeitskraft.
Dafür spricht insbesondere, dass die AG die Backwaren und Heißgetränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstellte. Sie wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt. Außerdem fand der Verzehr i.d.R. nicht während echter Pausen, sondern in der (bezahlten) Arbeitszeit statt.
Die Arbeitnehmer sollen beim Verzehr der Backwaren und Heißgetränke in der Kantine zusammenkommen und sich über berufliche Angelegenheiten untereinander sowie mit der „Führungsetage“ austauschen.
Bei dieser Sachlage war die Überlassung der Backwaren und der Heißgetränke mit Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, welchen keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die so zugewandten Vorteile nur ein geringes Ausmaß erreichen. Bei bereitgestellten Backwaren und Heißgetränken handelte es sich auch nicht um eine Mahlzeit, wie sie ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen nach der Sachbezugsverordnung darstellt, das grundsätzlich zu einem Arbeitslohn führt.
Es ist festzuhalten, dass ein Heißgetränk mit unbelegten Backwaren kein Frühstück darstellt. Nach der Verkehrsanschauung muss für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks allenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzukommen.
Dabei ist die Art der Brötchen ohne Bedeutung. Es würde auch der Praktikabilität der Rechtsanwendung im Massenfallrecht der Lohnsteuer widersprechen, sollte für die Anforderungen, die an ein Frühstück zu stellen sind, nach der Art der dargereichten Brötchen differenziert werden.
Insoweit geht der BFH auch nicht davon aus, dass aufgrund veränderter Essgewohnheiten schon ein Kaffee (to go) und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen als Frühstück angesehen werden können. Es handelt sich hierbei vielmehr um einzelne Lebensmittel, die erst durch eine Kombination mit weiteren Lebensmitteln (z.B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade) zu einem Frühstück werden.
Praxishinweis: Die Entscheidung des BFH stellt klar, was unter einem Frühstück zu verstehen ist, welches zu einem Arbeitslohn führt. Ausreichend ist jedenfalls nicht, dass Backwaren nebst Heißgetränk überlassen werden. Erforderlich ist ein Aufstrich oder Belag, der ebenfalls überlassen wird. Der BFH hat damit die Verkehrsanschauung definiert, was zu einem Frühstück zählt, der bloße Kaffee to go reicht ebenfalls nicht aus.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH vergleichbare Entscheidungen auch zum Mittagessen und Abendessen i.S.d. Sachbezugsverordnung treffen wird, um auch für diese Mahlzeiten Rechtssicherheit zu schaffen. Ebenfalls bleibt es abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diesem folgen wird.
BFH, Urt. v. 03.07.2019 - VI R 36/17