Wie kann eine doppelte Besteuerung bei der Altersrente nachgewiesen werden? Der BFH hält an seinen bisherigen Grundsätzen fest und hat die Beschwerde einer Rentnerin zurückgewiesen. Demnach gilt: Der Vergleich des Anteils von Rentenentgeltpunkten aus versteuerten Beiträgen mit dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil ist keine geeignete Berechnungsmethode für eine mögliche Doppelbesteuerung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 24.08.2021 (X B 53/21 (AdV)) dazu Stellung genommen, welche Berechnungsmethode für die Ermittlung der Doppelbesteuerung einer Rente geeignet ist.
Sachverhalt im Besprechungsfall
A bezieht als ehemalige Angestellte seit 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Finanzamt (FA) besteuerte die Rente für das Streitjahr 2019 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
A sah darin eine doppelte Besteuerung ihrer Altersrente, weil die von ihr erdienten Rentenentgeltpunkte zu 43,17 % auf versteuerten Rentenbeiträgen beruhten und dieser Wert die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzuflüsse von 24 % um 19,17 Prozentpunkte übersteige. Das FA, das Finanzgericht und der BFH folgen dem nicht.
Zur Anwendung des Nominalwertprinzips
Das Nominalwertprinzip, welches zur Beurteilung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist, entspricht nach Ansicht des BFH den verfassungsrechtlichen Vorgaben, da reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich erfasst werden.
Die von A befürwortete alternative Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung anhand eines Vergleichs des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Rentenentgeltpunkten und dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil der Rente hält der BFH für ungeeignet.
Denn es sei bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem zwingenden Grund bei der Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten anstelle der geleisteten Rentenbeiträge die erdienten Entgeltpunkte heranzuziehen sein sollen. Hiergegen spricht schon, dass der Sonderausgabenabzug nur an die Beiträge des Steuerpflichtigen, nicht aber an den Umrechnungswert anknüpft.
Zudem belegt § 63 Abs. 1 SGB VI, dass sich die Höhe der Rente „vor allem“ nach dem Umfang der während des Erwerbslebens gezahlten Beiträge richtet. Durchgreifende Bedenken hat der BFH zudem zum dogmatischen Ansatz der Berechnungsmethode der A.
Die Methode unterstellt, dass jede Rentenzahlung in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil zerfällt und daher in dem Umfang doppelt besteuert wird, in dem die steuerfreie Quote unter derjenigen der aus versteuerten Beiträgen erdienten Rentenentgeltpunkte bleibt.
Diese Betrachtung beachtet nicht, dass das Konzept der nachgelagerten Besteuerung dem Grunde nach sämtliche Rentenzuflüsse in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert.
Die anteilige Steuerbefreiung für Renteneintrittsjahrgänge der gesetzlichen Übergangsphase zwischen 2005 und 2039 berücksichtigt lediglich, dass für jene Kohorte nur ein betragsmäßig begrenzter Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen werden konnte.
Zudem wäre es aber verfehlt, eine etwaige doppelte Besteuerung anhand einer rein statischen Verhältnisrechnung zu bestimmen. Es handelt sich demnach – auch bei summarischer Beurteilung – nicht um eine geeignete Methode, eine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und -einkünften zu überprüfen.
Praxishinweis
Der BFH hat geklärt, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG jedenfalls dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge.
Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Rentenentgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar.
BFH, Beschl. v. 24.08.2021 - X B 53/21 (AdV)
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht