Wann sind Zahlungen, die nach der Scheidung zur Sicherung der Rentenhöhe geleistet werden, steuerlich abziehbar? Der BFH hat entschieden: Sollen nach einem Versorgungsausgleich Zahlungen die geminderte Rentenanwartschaft wieder auffüllen, handelt es sich zwar auch um vorweggenommene Werbungskosten - abzugsfähig sind die Zahlungen jedoch nur als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.08.2021 (X R 4/19) entschieden, dass Beiträge, die zur Auffüllung einer Altersversorgung nach einer Ehescheidung geleistet werden, als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG lediglich im Rahmen der Höchstbeträge abzugsfähig sind.
Grundsätzlich stellen diese Beiträge zwar auch Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG dar, die Einordnung als Sonderausgaben geht dem jedoch vor.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger war Mitglied in einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Das Familiengericht übertrug im Rahmen der Scheidung von seiner Ehefrau im Wege der internen Teilung zugunsten der Ehefrau ein Anrecht auf die Altersversorgung.
Für den Kläger bestand jedoch die Möglichkeit, die aufgrund der Scheidung gekürzte Rentenanwartschaft wieder aufzufüllen. Der Kläger zahlte daher den Differenzbetrag wieder in die Rentenanwartschaft ein.
Da der Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG bereits in erheblichem Umfang durch laufende Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen wurde, berücksichtigte das Finanzamt den Auffüllungsbetrag lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. Er bringt vor, dass die Wiederauffüllungszahlung die Minderung seiner späteren gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerbaren Rente verhindere. Daher sei der Wiederauffüllungsbetrag als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung ist der Auffüllungsbetrag auch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen.
Mit seiner Revision wendet sich der Kläger gegen diese Einschätzung, da die Wiederauffüllungszahlung nicht zur Erlangung des Versicherungsschutzes diene, sondern nur die Kürzung einer bereits erlangten Anwartschaft vermieden wird. Der BFH wies die Revision des Klägers ab, hob das Urteil des FG aber trotzdem auf.
Zahlungen zur Erlangung einer Rentenanwartschaft
Zahlungen, die der Sicherung des künftigen Zuflusses eigener zukünftig zu versteuernder Einkünfte in ungeschmälerter Höhe dienen, stellen grundsätzlich Erwerbsaufwendungen und somit vorweggenommene Werbungskosten dar.
Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben gewertet werden können.
Nach dieser Rechtsnorm sind Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben abziehbar.
Als Beiträge zählen alle Zahlungen, die zur Erlangung des späteren Versicherungsschutzes in die Versicherung geleistet werden. Dies umfasst sowohl laufende Beiträge als auch Einmalbeträge.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Das FG hat nach der Auffassung des BFH zu Recht entschieden, dass es sich bei der Auffüllung der Rentenanwartschaft grundsätzlich um vorweggenommene Werbungskosten handelt. Allerdings ist die Einmalzahlung auch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren.
Da es sich um eine Leistung handelt, die zur Erlangung von späteren Auszahlungen aus der Altersversorgung gezahlt wurde, ist diese Zahlung nicht anders zu qualifizieren als laufende Beitragszahlungen.
Da die Qualifikation als Sonderausgaben als Lex specialis der Qualifikation als vorweggenommene Werbungskosten vorgeht, kommt ein Abzug lediglich als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge in Betracht.
Praxishinweis
Die Qualifikation von Zahlungen zur Erlangung oder Sicherung von späteren Einnahmen aus einer Rentenversicherung bedarf grundsätzlich jeweils einer Einzelbetrachtung.
So hat der BFH auch bereits in anderen Fällen entschieden, dass eine Zahlung, die direkt an den Ausgleichsberechtigten (in diesem Fall die geschiedene Ehefrau) gezahlt wird, als Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG abziehbar ist. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Zahlung an einen Beitragsempfänger i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, so dass diese Vorschrift als Lex specialis nicht dem Werbungskostenabzug vorgeht.
Sollte der Steuerpflichtige der Auffassung sein, dass Leistungen aus der späteren Altersvorsorge doppelt besteuert werden (etwa weil Leistungen aus zuvor versteuerten Auszahlungen ebenfalls versteuert werden), so ist eine Rüge dieser Doppelbesteuerung erst bei der späteren Auszahlung möglich.
BFH, Urt. v. 19.08.2021 - X R 4/19