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Brexit: Neues Gesetz und BMF-Schreiben regeln steuerliche Folgen

Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) reagiert der Gesetzgeber auf mögliche Folgen eines britischen EU-Austritts und regelt u.a. Fragen der Gewinnbesteuerung, Verzinsung, stiller Reserven und der Erbschaftsteuer. Auch das Finanzministerium hat vorgesorgt: Ein vorerst zurückgezogenes BMF-Schreiben geht ausführlich auf umsatzsteuerliche Konsequenzen eines ggf. ungeregelten Brexits ein.

Bereits am 15.03.2019 hat der Bundesrat dem Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) zugestimmt und darin die steuerlichen Regelungen sowohl für den Fall eines harten Brexit (d.h. ohne ein Austrittsabkommen) als auch für den Fall eines Austrittsabkommens mit Übergangsphase verabschiedet.

Dadurch soll verhindert werden, dass der Brexit für Steuerpflichtige nachteilige Rechtsfolgen auslöst, die ausschließlich auf diesen zurückzuführen sind. Mit dem Austritt aus der EU würde das Vereinigte Königreich zum Drittstaat werden, und die europäischen wie nationalen Regelungen, die auf eine Mitgliedschaft in der EU oder dem EWR abstellen, fänden keine Anwendung mehr.

Auch wenn der Brexit nochmals kurz zuvor auf voraussichtlich Ende Oktober 2019 verschoben wurde, so würde im Fall eines möglichen Brexits Folgendes gelten:

Das Brexit-Steuerbegleitgesetz

Ziel des Brexit-StBG ist es, in Fällen, in denen der Brexit eine unangemessene und u.U. auch nicht mit Unionsrecht zu vereinbarende Rechtsfolge auslösen würde, den betroffenen Steuerpflichtigen für die notwendige Übergangszeit Bestandsschutz zu gewähren sowie Rechtssicherheit zu schaffen. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt:

  • Keine Einbringungsgewinnbesteuerung

Im Fall einer Einbringung wird keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns ausgelöst, wenn Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden.

  • Keine Auflösung von Ausgleichsposten nach § 4g EStG

Vor dem Brexit gebildete Ausgleichsposten mit dem Ziel, die u.a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen, werden nicht aufgelöst.

  • Keine Verzinsung der Ersatzbeschaffung

Es findet keine Verzinsung in den Fällen einer Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG bei Ersatzbeschaffung im Vereinigten Königreich nach dem Brexit statt, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

  • Keine Aufdeckung stiller Reserven

Nach § 12 Abs. 4 KStG n.F. führt der Brexit allein nicht zur Aufdeckung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern einer britischen Körperschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland. Dies betrifft insbesondere britische Limiteds mit inländischer Geschäftsleitung, die sich nach dem Brexit nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen können.

  • Bestandsschutz im Bereich Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird durch den eingeführten § 37 Abs. 17 ErbStG sichergestellt, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem Zeitpunkt des Brexits, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, so dass beispielsweise bei Anwendung der Lohnsummenregelung Steuerbegünstigungen für Unternehmensvermögen weiterhin gelten.

BMF-Schreiben vom 08.04.2019

Darüber hinaus hatte auch das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 08.04.2019 ausführlich zu den möglichen umsatzsteuerlichen Konsequenzen eines ungeregelten Brexits Stellung genommen und ging dabei auf die unterschiedlichen Besteuerungsfolgen ein, die im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr resultieren.

Das Schreiben wurde zwar aufgrund der Verschiebung des Brexits vorerst zurückgezogen, inhaltlich wird es für einen möglichen harten Brexit jedoch relevant bleiben und sollte daher beachtet werden.

Praxishinweis

Sowohl das Brexit-StBG als auch die von der Finanzverwaltung wieder zurückgezogenen Ausführungen sollen die Steuerpflichtigen beim Eintritt des Brexit unterstützen und nicht die Konsequenzen der dann geltenden Drittstaatbeziehung zum Vereinigten Königreich auftreten lassen. Der Brexit scheint momentan bis zum 31.10.2019 (oder früher, etwa auf den Tag vor den Europawahlen am 22.05.2019) verschoben. Steuerpflichtige sollten die Zeit nutzen, um sich auf die steuerlichen Folgen des Brexits vorzubereiten.

BMF, Schreiben v. 08.04.2019 - III C 1 – S 7050/19/10001 :002 (nicht mehr abrufbar)
Bundesrat, Beschl. v. 15.03.2019, Drucks. 84/19

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper