Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Dividenden, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, wird nicht um Teilwertabschreibungen auf Aktien im Streubesitz gemindert. Das hat der BFH entschieden und damit die Folgen für Aktien im Streubesitz (Beteiligungen geringer als 15 %) geklärt. Eine erweiterte Auslegung des Wortlauts von § 8 Nr. 5 GewStG haben die BFH-Richter dabei abgelehnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG für Dividenden, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, um Teilwertabschreibungen auf Aktien im Streubesitz, die unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG fallen, gemindert wird.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Eine GmbH war mit knapp 2 % an einer AG beteiligt. In der Bilanz der AG waren Anteile an verbundenen Unternehmen im Buchwert von rund 18.250.000 € erfasst. Die AG verkaufte die Beteiligungen an den verbundenen Unternehmen für rund 72.078.000 €. Anschließend schüttete die AG Teile ihres Jahresergebnisses aus. Von der Ausschüttung entfiel ein Anteil von 1.200.000 € auf die GmbH. Zum Zeitpunkt der Ausschüttung waren die Aktien im Anlagevermögen der GmbH mit ihrem Teilwert von 1.800.000 € aktiviert.
Da sich der Anteilswert der AG bei der GmbH durch die ganz wesentlich aus der Veräußerung der Vermögenssubstanz und der Verwendung von Gewinnrücklagen gespeisten Ausschüttung nachhaltig reduziert hatte (Ausschüttung von ca. 7 % ihres Aktivvermögens), nahm die GmbH in ihrer Bilanz eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung um den Betrag der erhaltenen Ausschüttung (1.200.000 €) vor. Im folgenden Geschäftsjahr schüttete die AG rund 10.920.000 € ihres Bilanzgewinns aus (rund 55 % des Restaktivvermögens).
Davon entfiel ein Anteil in Höhe von 210.000 € auf die GmbH. In dieser Höhe nahm die GmbH auf ihre Beteiligung wiederum eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung vor. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen der GmbH blieben die Dividenden der AG bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz. Die ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen wurden dem Einkommen außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).
Im Gegensatz dazu rechnete das Finanzamt bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der GmbH jeweils den nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG steuerfrei gebliebenen Teil der Dividenden nach § 8 Nr. 5 Satz 1 erster Halbsatz GewStG wieder hinzu, da die Voraussetzungen des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) nicht erfüllt waren und die von der GmbH begehrte Minderung der Hinzurechnung um die jeweiligen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen unterblieb. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH statt, während der BFH dem nicht folgte.
Hinzurechnung der Dividendenbezüge
Bei den Dividenden, die die GmbH aus ihren Anteilen an der AG bezogen hat, handelt es sich um Gewinnanteile im Sinne des § 8 Nr. 5 GewStG. Für körperschaftsteuerliche Zwecke sind diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im wirtschaftlichen Ergebnis zu 95 % außer Ansatz geblieben und haben die Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer insoweit tatsächlich nicht erhöht.
Da die negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Nr. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz 2 in Verbindung mit § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG nicht erfüllt sind, sind diese Beträge zur Ermittlung des Gewerbeertrags der GmbH nach § 8 Nr. 5 Satz 1 erster Halbsatz GewStG wieder hinzuzurechnen.
Diese Hinzurechnung ist nicht um die von der GmbH jeweils vorgenommenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibungen auf den Anteilswert ihrer Beteiligung an der AG zu mindern, die im Rahmen der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns der GmbH ebenfalls unberücksichtigt geblieben sind. § 8 Nr. 5 Satz 1 dritter und vierter Halbsatz GewStG sieht zwar eine Minderung des Betrags, der hinzuzurechnen ist, vor, allerdings verweist die gesetzliche Regelung in § 8 Nr. 5 Satz 1 vierter Halbsatz GewStG nicht auf § 8b Abs. 3 KStG.
Bei den ausschüttungsbedingten Abschreibungen, die die GmbH auf den niedrigeren Teilwert der von ihr gehaltenen Beteiligung an der AG vorgenommen hat, handelt es sich jedoch nicht um Betriebsausgaben, die nach § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b Abs. 5 oder 10 KStG unberücksichtigt geblieben sind, sondern um substanzbezogene Gewinnminderungen, die von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfasst werden.
Danach sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Anteil im Sinne von § 8b Abs. 2 KStG ist wiederum der Anteil an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören. Eine Beschränkung auf Veräußerungsvorgänge und daraus erzielte Gewinne lässt sich dem Abzugsverbot in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ebenso wenig entnehmen wie eine daneben (fort-)bestehende Anwendung von § 3c EStG.
Denn § 3c EStG wird vielmehr von der spezielleren Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG verdrängt, die in § 8 Nr. 5 Satz 1 vierter Halbsatz GewStG nicht erwähnt wird und die deswegen nach dem Gesetzeswortlaut keine Minderung der Hinzurechnung bewirken kann.
Erweiternde Auslegung des § 8 Nr. 5 GewStG?
Eine Ausdehnung des Wortlauts des § 8 Nr. 5 GewStG mit der Folge einer Kürzung des Hinzurechnungsbetrags um den Betrag der substanzbezogenen Aufwendungen (Teilwertabschreibungen der Anteile) lehnt der BFH ab. Denn eine „Doppelbelastung von Nichtschachteldividenden“ durch die Hinzurechnung der Dividenden ohne Korrektur um die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil diesem Maßstab keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Wahrung des sogenannten objektiven Nettoprinzips für die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage zu entnehmen ist.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung für Klarheit gesorgt: Teilwertabschreibungen auf Aktien im Streubesitz (bis 15 %) wirken sich auf die Hinzurechnung der erhaltenen Dividenden nicht aus. Die körperschaftsteuerliche Minderung durch die Teilwertabschreibung wirkt sich damit nicht gleichzeitig auch auf den Gewerbesteuerertrag aus. Dies sollte bei künftigen Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen bedacht werden, wenn die Beteiligung geringer als 15 % ist.
BFH, Urt. v. 11.07.2017 - I R 88/15
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht