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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei negativem Gewinnanteil

Wenn der Gewerbeertrag ermittelt wird, müssen auch Gewinne eines „stillen Gesellschafters“ hinzugerechnet werden. In diesem Zusammenhang hat der BFH zuletzt zugunsten der Steuerpflichtigen eine Regelungslücke bei diesen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen geschlossen. Auch geringere negative Hinzurechnungsbeträge sind demnach im Rahmen der Gewerbesteuer entsprechend zu berücksichtigen.

Nach § 8 Nr. 1 GewStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb neben Vergütungen für Fremdkapital und Miet- und Pachtaufwendungen auch die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters hinzuzurechnen. Die stille Gesellschaft ist eine sogenannte Innengesellschaft und für außenstehende grundsätzlich nicht erkennbar. Als eine mezzanine Finanzierungsform steht sie zwischen der Darlehensaufnahme und der direkten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.

Mit Urteil vom 28.01.2016 hat der Bundesfinanzhof zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters entschieden. Im Fall hatte die Klägerin für das Streitjahr 2008 neben ihrem Verlust aus Gewerbebetrieb Finanzierungskosten in Höhe von -3.217 € angesetzt. Der Betrag ergab sich aus der Saldierung von Schuld- und Mietzinsen und dem Verlustanteil des typisch stillen Gesellschafters. Hiervon wurde dann ein Viertel (-804 €) als sogenannte negative Hinzurechnung geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch im Rahmen der Veranlagung keinen negativen Hinzurechnungsbetrag. Das angerufene Finanzgericht gab jedoch der Klägerin recht und war der Auffassung, dass -804 € als negative Hinzurechnung anzusetzen sind. Hiergegen zog das Finanzamt zur Revision vor den Bundesfinanzhof.

Keine spiegelbildliche Anwendung des 100.000-€-Freibetrags

Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG ist grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn der Freibetrag von 100.000 € überschritten wird. Das Finanzamt wollte in einer entsprechend spiegelbildlicher Anwendung der Regelung negative Hinzurechnungen nur dann berücksichtigen, wenn diese den Betrag von 100.000 € überstiegen hätten. Dem erteilte der BFH jedoch eine Absage. Auch geringere negative Hinzurechnungsbeträge zwischen -1 € bis -100.000 € sind nach seiner Ansicht zu berücksichtigen.

100.000-€-Freibetrag wirkt sich lediglich begünstigend aus

Nach der Gesetzesbegründung sollen mit dem Freibetrag kleine und mittlere Unternehmen entlastet werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt die Regelung für ihre Anwendung jedoch einen positiven, freizustellenden Hinzurechnungsbetrag voraus. Eine Umkehrung des Entlastungszwecks ist nach Ansicht des BFH vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der vom Finanzamt vorgebrachten Ansicht, dass Bagatellbeträge um der Gleichmäßigkeit der Besteuerung willen sowohl bei positivem als auch bei negativem Vorzeichen steuerlich unberücksichtigt bleiben müssten, wollte der Bundesfinanzhof nicht folgen.

Praxishinweis

Der BFH schließt hier eine zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende Regelungslücke bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Über den negativen Gewinnanteil des stillen Gesellschafters hinaus dürfte eine Anwendung der Rechtsprechung jedoch schwierig sein. Denkbar wäre lediglich noch die Hinzurechnung von negativen Einlagezinsen, die von Banken aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen immer öfter berechnet werden. Hiergegen hat sich allerdings die Finanzverwaltung im Rahmen der gleichlautenden Erlasse vom 17.11.2015 bereits ausgesprochen. Hiernach soll es sich bei Negativzinsen lediglich um eine Form der Einlagegebühr handeln, die den Bereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht berühren. Eine letztendliche Klärung dieser Frage durch den Bundesfinanzhof steht jedoch derzeit noch aus.

BFH, Urt. v. 28.01.2016 - I R 15/15
FinMin BW 3 – G-142.2 / 82 v. 17.11.2015 (koordinierter Ländererlass), BStBl 2015 I 896

Quelle: StB, Diplom-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann