Bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Büroräumen durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer an die GmbH handelt es sich regelmäßig nicht um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO. Entsprechendes gilt bei einer Vermietung von Büroräumen an die GmbH durch eine (Ehegatten-)Gemeinschaft, an der der Gesellschafter-Geschäftsführer beteiligt ist.
Die Raumanmietung durch die GmbH war unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten weder unvernünftig noch unpraktikabel noch undurchsichtig oder widersinnig. Die GmbH hatte insbesondere die Ehegatten-Gemeinschaft vor der Anmietung der Büroräume nicht mit finanziellen Mitteln ausgestattet, damit diese ihre Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen konnten. Unerheblich ist insoweit, dass die Ehegatten der GmbH die Büroraume auch unentgeltlich zur Verfügung hätten stellen können. Denn im Rahmen des § 42 AO darf das wirtschaftliche Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit beurteilt wer-den, da § 42 AO ausdrücklich nur den Gestaltungsmissbrauch betrifft.
Tipp: Der Abschluss eines Mietvertrags zwischen Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer und Gesellschaft bzw. Arbeitgeber ist weder unangemessen noch ungewöhnlich. Die Parteien eines Gesellschafts- bzw. Arbeitsvertrags sind hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung von Nutzungsüberlassungen frei (BFH, Urt. v. 07.11.1991 - V R 116/86, BStBl II 1992, 269).
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2005 (5 K 796/01)
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.05