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1%-Regelung: Private oder ausschließlich betriebliche Kfz-Nutzung?

Die gewinnerhöhende Entnahme eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz wird in der Regel mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer ermittelt.

Das Finanzamt wendet die Bruttolistenpreisregelung nur dann nicht an, wenn nachweislich eine Privatnutzung des Pkw ausscheidet. Da der sog. Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw spricht, stellt der Fiskus strenge Anforderungen an den Nachweis einer fehlenden Privatnutzung.

Selbst wenn ein Unternehmer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, entkräftet diese Tatsache allein nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) München nicht den Anscheinsbeweis für privat veranlasste Fahrten. Begründung der Richter: Genauso wie sich der Unternehmer für betriebliche Zwecke von Dritten fahren ließ, hätte er sich auch für private Zwecke fahren lassen können. Darüber hinaus war laut FG nicht auszuschließen, dass z.B. Angehörige des Unternehmers das Fahrzeug für private Zwecke genutzt hatten.

Außerdem hat auch das FG Nürnberg bekräftigt, dass der sog. Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung und gegen eine ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs spricht. Das gilt vor allem, wenn

  1. es sich um einen Pkw mit einem hohen Statuswert handelt,
  2. dieser Pkw ständig verfügbar ist und
  3. ein Fahrzeug im Privatvermögen fehlt.

Um in solchen Fällen eine ausschließlich betriebliche Nutzung und damit einen „nach der Lebenserfahrung untypischen Sachverhalt“ nachzuweisen, bleibt nur die Möglichkeit, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen.

Urteil im Volltext (FG München)

Urteil im Volltext (FG Nürnberg)

Quelle: FG München - Urteil vom 17.04.07