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2007 und 2008 erworbene Kapitalanlagen – Übergangsregelung für Zertifikate

Gewinnbesteuerung

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 wird sich auch die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von privatem Kapitalvermögen grund­legend ändern (z.B. Aktien u.a. Wertpapiere).

Solche Gewinne werden bisher regelmäßig nur besteuert, wenn die Kapitalanlagen innerhalb von einem Jahr nach ihrer Anschaffung verkauft werden. Künftig werden sie unabhängig von der Haltedauer besteuert, und zwar grundsätzlich mit der Abgeltung­steuer in Höhe von 25 %. Während also bisher Kursgewinne nach einer Mindesthaltedauer von einem Jahr steuerfrei realisiert werden können, wird das im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer nicht mehr möglich sein.

Die neue Veräußerungsgewinnbesteuerung (Einbeziehung in die Einkünfte aus Kapitalvermögen) gilt allerdings nur für Kapitalanlagen, die nach dem 31.12.2008 erworben oder geschaffen werden. Ob Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 01.01.2009 erworbenen Kapitalanlagen besteuert werden, richtet sich auch in den Jahren ab 2009 nach den bisherigen Grundsätzen zur Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften, d.h., dass insbesondere die einjährige Spekulationsfrist in diesen Fällen weiterhin gilt.

Beispiel: Ein Anleger kauft 2007 Aktien, die er in 2009 mit Gewinn verkauft. Der Gewinn aus dem Aktienverkauf ist nicht steuerpflichtig, weil der Anleger die Aktien vor 2009 gekauft hat und die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Hinweis: Eine Sonderregelung gilt für Zertifikate (z.B. Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung typischerweise von dem jeweiligen Stand eines vereinbarten Basiswertes abhängt). Hier gilt die neue Besteuerung (steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer) für alle nach dem 30.06.2009 erzielten Veräußerungsgewinne, wenn die betreffende Kapitalforderung nach dem 14.03.2007 angeschafft worden ist. Mit anderen Worten: Wurden oder werden Zertifikate nach dem 14.03.2007 erworben, sollten Kursgewinne noch bis Juni 2009 außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden.

§ 20 Abs. 2 und § 52a Abs. 11 EStG

Quelle: Info - vom 09.01.08