Für geringfügig Beschäftigte werden regelmäßig 30 % Pauschalabgaben bezogen auf das Arbeitsentgelt an die Bundesknappschaft abgeführt. In diesen 30 % ist ein einheitlicher Pauschsteuersatz von 2 % enthalten. Die Finanzverwaltung hat festgelegt, wie das nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter steuerlich zu behandeln ist:
Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen nicht zum Arbeitsentgelt. Folge: Hierfür sind keine Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft zu zahlen. Der Lohnsteuerabzug für eine steuerpflichtige Abfindung ist nach den Merkmalen der vom Beschäftigten vorzulegenden Lohnsteuerkarte bzw. nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zugunsten eines geringfügig Beschäftigten für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu 2.520 € sozialversicherungsfrei. Folge: Auch hierfür sind keine Pauschalabgaben zu zahlen. Sofern für Neuzusagen ab 2005 auch der zusätzliche Erhöhungsbetrag von 1.800 € beansprucht wird, handelt es sich um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Für dieses Entgelt sind die Pauschalabgaben in Höhe von 30 % (also inklusive Steueranteil) zu entrichten.
Quelle: FinMin NRW - Erlass vom 26.03.07