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400-€-Jobs: Abfindungen und Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

Für geringfügig Beschäftigte werden regelmäßig 30 % Pauschalabgaben bezogen auf das Arbeitsentgelt an die Bundesknappschaft abgeführt. In diesen 30 % ist ein einheitlicher Pauschsteuersatz von 2 % enthalten. Die Finanzverwaltung hat fest­gelegt, wie das nicht sozialversicherungspflichti­ge Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter steuerlich zu behandeln ist:

Sozialversicherungsrechtlich gehören Abfindungen nicht zum Arbeitsentgelt. Folge: Hierfür sind keine Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft zu zahlen. Der Lohnsteuerabzug für eine steuerpflichtige Abfindung ist nach den Merkmalen der vom Beschäftigten vorzulegenden Lohn­steuer­kar­te bzw. nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.

Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zugunsten eines geringfügig Beschäftigten für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu 2.520 € sozialversicherungsfrei. Folge: Auch hierfür sind keine Pauschal­ab­ga­ben zu zahlen. Sofern für Neuzusagen ab 2005 auch der zusätzliche Erhöhungsbetrag von 1.800 € beansprucht wird, handelt es sich um sozi­al­ver­si­cherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Für dieses Ent­gelt sind die Pauschalabgaben in Höhe von 30 % (also inklusive Steueranteil) zu entrichten.

Quelle: FinMin NRW - Erlass vom 26.03.07