Als Unternehmer können Sie die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für an Sie durchgeführte Leistungen als Vorsteuer abziehen.
Dies gilt grundsätzlich auch für Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen, die vor Beginn Ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit erfolgt sind. Für einen Vorsteuerabzug müssen aber die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich der Vorbereitung einer unternehmerischen Tätigkeit dienen.
Das Finanzgericht München lehnte jetzt einen Vorsteuerabzug aus Kfz-Kosten, Kosten für Fremdfahrzeuge, Parkgebühren, Repräsentationskosten, Kosten für Bürobedarf und Telefon, Rechts- und Beratungskosten ab, weil kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den nachfolgenden Geschäftsbeziehungen dargelegt werden konnte.
Hinweis:
Bei einem umsatzlos gebliebenen Unternehmer kommt es übrigens darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Leistungsbezüge die „belegbare“ Absicht hatte, diese Leistungen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze zu verwenden.
Quelle: FG München - Urteil vom 22.03.07