Arbeitslohn ist zu dem Zeitpunkt zu versteuern, zu dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Von einem Zufluss geht der Fiskus aus, sobald der Arbeitnehmer über den Lohn wirtschaftlich verfügen kann. Wird das Geld dem Arbeitnehmer nicht ausbezahlt, sondern nur gutgeschrieben, ist die Frage des Zuflusses im Einzelfall zu beurteilen.
Über den buchmäßigen Ausweis hinaus muss zum Ausdruck kommen, dass der Betrag dem Arbeitnehmer von nun an zur Verfügung steht.
Im Streitfall hatten Arbeitgeber und -nehmer zunächst eine Abfindungsvereinbarung getroffen. Danach sollte im November eine Abfindung gezahlt werden. Vor Fälligkeit wurde vereinbart, einen Teilbetrag erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen. Die Stundung erfolgte offensichtlich im Interesse des sich in Schwierigkeiten befindlichen Arbeitgebers. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Arbeitnehmer im November über den gestundeten Betrag noch nicht verfügen konnte. Der im Januar des Folgejahres gezahlte Teilbetrag musste also erst im Folgejahr versteuert werden.
Urteil im VolltextQuelle: BFH - vom 23.06.06