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Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Gesamtgewicht und Schadstoffausstoß entscheiden rückwirkend auf den 01.01.2006 die Wohnmobilbesteuerung.

Mit der Veröffentlichung am 28.12.2006 im Bundesgesetzblatt trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft. Hierin ist die Besteuerung von Wohnmobilen neu geregelt, dies teilte Oberfinanzpräsidentin Andrea Heck am 09.03.2007 in Karlsruhe mit.

Für Wohnmobile wurde eine eigenständige Fahrzeugkategorie in das Gesetz eingefügt. Ein Wohnmobil ist hiernach ein Fahrzeug mit besonderer, grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung, wenn es:

 

 

 

1. auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut ist,
2. die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche einnimmt und
3. der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimetern  sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.

 

 

Für Wohnmobile wurden eigene Steuersätze eingeführt, die zwischen den Steuersätzen für Pkw und den Steuersätzen für Lkw liegen. Die Besteuerung erfolgt nach dem zulässigen Gesamtgewicht und nach dem Schadstoffausstoß.

 

 

 

Frau Heck wies ferner darauf hin, dass die Finanzämter die gesetzlichen Änderungen bei Neuanmeldungen und Ummeldungen für die Wohnmobile berücksichtigen werden. Die Halter bis heute angemeldeter Wohnmobile erhalten deshalb einen Änderungsbescheid, bei der die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend auf den 01.01.2006 neu festgesetzt wird. Dadurch wird es in vielen Fällen zu einer erheblichen Steuernachforderung kommen.

 

 

 

Die gesetzlichen Änderungen treffen auch Halter, die ihr Wohnmobil nach dem 01.01.2006 abgemeldet haben.

 

 

 

Fahrzeuge, die nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Wohnmobils erfüllen, sind kraftfahrzeugsteuerlich als Pkw klassifiziert und werden damit nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten besteuert, so die Oberfinanzpräsidentin abschließend.

Quelle: OFD Karlsruhe - Pressemitteilung vom 09.03.07