Legen Sie ein bisher im Privatvermögen gehaltenes Gebäude in Ihr Betriebsvermögen ein, müssen Sie die Einlage grundsätzlich mit dem Teilwert bewerten. Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), die bis zum Einlagezeitpunkt bei den Überschusseinkünften steuerlich geltend gemacht wurden.
Wiederholt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Differenz zwischen dem Einlagewert und den planmäßigen sowie außerplanmäßigen Absetzungen, die vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommen wurden, die Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen ist. Das Gericht lehnte einmal mehr die Auffassung der Finanzverwaltung ab, nach der sich die Grundlage für die AfA aus der Differenz zwischen den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen bemisst.
BFH, Urt. v. 28.10.2009 – VIII R 46/07
Quelle: Redaktion Steuern - vom 08.06.10