Auf Antrag wird die Mineralölsteuer auch für Dieselkraftstoff, der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Betrieb von Sonderfahrzeugen verwendet wurde, vergütet. Doch welche Voraussetzungen müssen Sonderfahrzeuge erfüllen?
Sonderfahrzeuge sind solche Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung zu dienen oder einen spezifischen Bezug dazu zu haben. Der Kreis der Sonderfahrzeuge ist dabei nicht auf Fahrzeuge beschränkt, die regelmäßig außerhalb des öffentlichen Straßennetzes verwendet werden.
Das Finanzgericht München hat in einem Fall dem Hauptzollamt widersprochen, das für eine Zugmaschine mit einem durch einen spezialisierten Hersteller angefertigten Aufbau und anderen Spezialvorrichtungen keine Vergütung gewährt hatte. Durch den speziellen Aufbau und weitere technische Vorrichtungen war die besondere Zweckbestimmung der Zugmaschine für die Beförderung von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen und von Betriebsmitteln deutlich.
In einem vom Finanzgericht Sachsen- Anhalt (FG) entschiedenen Fall lagen die Verhältnisse anders. Ein Landwirt nutzte zwei Zugmaschinen zum Ziehen von Sattelaufliegern. Mit diesen Gespannen transportierte er seine Erzeugnisse vom Acker zu den Betriebsgebäuden und zu den Kunden. Das FG entschied, dass das Hauptzollamt zu Recht die Vergütung der Mineralölsteuer abgelehnt hatte, weil es sich bei beiden Zugmaschinen nicht um Sonderfahrzeuge handelte, die nach Bauart und Vorrichtungen für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben geeignet und bestimmt sind. Die Zugmaschinen wiesen keinerlei spezielle konstruktive Merkmale für die Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben auf.
Volltextabruf:
FG München, Urt. v. 10.04.2008 – 14 K 1406/07
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 02.04.2008 – 2 K 1135/04
Quelle: FG München - Urteil vom 10.04.08