Altbauten werden oft mit dem Ziel saniert, sie dann teuer wieder zu verkaufen. Das Finanzamt wird in solchen Fällen genau prüfen, ob für die Bemessung der Grunderwerbsteuer noch das alte „nur bebaute“ Grundvermögen übertragen wird oder schon das sanierte. Das gilt sogar, wenn der notarielle Kaufvertrag schon vor Sanierungsbeginn abgeschlossen wird.
Denn wenn Kaufvertrag und Sanierung rechtlich oder tatsächlich eng zusammenhängen, fällt Grunderwerbsteuer auf das sanierte Grundvermögen an.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ging im Streitfall davon aus, dass der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs einer Eigentumswohnung keinen Einfluss mehr auf das Bauvorhaben zur Sanierung des Gesamtobjektes nehmen konnte. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich daher nach den anteiligen Anschaffungskosten für die Bausubstanz zuzüglich der anteilig auf die erworbene Wohnung entfallenden Sanierungskosten.
Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 13.09.2005 (1 K 215/02)
Quelle: FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.09.05