Als Unternehmer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sogenannter Investitionsabzugsbetrag).
Da der Investitionsabzugsbetrag nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gewährt wird, nicht hingegen für immaterielle Wirtschaftsgüter, stellt sich bei Softwareprogrammen immer wieder die Abgrenzungsfrage. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfolgt hierzu bislang keine einheitliche Linie. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass fixe Standardsoftwareprogramme, die standardmäßig für eine Vielzahl von Nutzern gedacht sind, ohne auf individuelle Bedürfnisse angepasst zu werden, als materielle bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind und damit für die geplante Anschaffung solcher Programme ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden darf.
Hinweis: Gegen das Urteil ist allerdings beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob in dem Verfahren klare Abgrenzungsregeln zwischen begünstigter und nichtbegünstigter Software aufgestellt werden.
FG Köln, Urt. v. 17.02.2009 – 1 K 1171/06
Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.01.10