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Arbeitskleidung kann verbilligt überlassen werden

Wenn Sie Leistungen an Ihr Personal erbringen, verlangt das Umsatzsteuergesetz, dass Sie die Umsatzsteuer auf diese Leistungen mindestens nach den Ausgaben bemessen, die Sie für diese Leistungen hatten - beispielsweise nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit soll verhindert werden, dass durch verbilligte Abgabe an das Personal Umsatzsteuer „eingespart“ wird.

Hinsichtlich dieses Grundsatzes hat der Bundesfinanzhof jedoch eine wichtige Einschränkung vorgenommen:
Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage kommt nur dann zur Anwendung, wenn auch die unentgeltliche Abgabe der Leistung an den Arbeitnehmer Umsatzsteuer ausgelöst hätte. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung für den privaten Bereich des Arbeitnehmers erfolgt und es sich nicht um eine Aufmerksamkeit handelt.

Ist die Leistung hingegen durch dienstliche Erfordernisse bedingt, unterliegt nur das Entgelt, das der Arbeitnehmer zahlt, der Umsatzsteuer. Eine unentgeltliche Abgabe an den Arbeitnehmer würde nämlich in diesem Fall keinen umsatzsteuerpflichtigen Eigenverbrauch, sondern einen nichtsteuerbaren Umsatz darstellen.

Hinweis: Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung können Sie beispielsweise Arbeitskleidung verbilligt - also unterhalb der Beschaffungskosten - an Ihre Arbeitnehmer abgeben, ohne dass es bezüglich der Umsatzsteuer zum Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage kommt.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 29.05.08