Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich typische Arbeitskleidung, fällt weder Lohn- noch Umsatzsteuer an, weil etwaige private Belange der Arbeitnehmer durch den betrieblichen Zweck überlagert werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit einem Fall befasst, in dem der Arbeitgeber die Arbeitskleidung geleast und die Arbeitnehmer mit 40 € monatlich an den Kosten der Zurverfügungstellung und Reinigung beteiligt hatte.
Seine tatsächlichen Kosten, für die er unstreitig zum Vorsteuerabzug berechtigt war, waren höher. Das Finanzamt wollte die Umsatzsteuer aus der teilentgeltlichen Überlassung der Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer ausgehend von den Nettoaufwendungen des Arbeitgebers berechnen (sog. Mindestbemessungsgrundlage). Dagegen haben die Richter die Umsatzsteuer durch Herausrechnung aus den von den Arbeitnehmern gezahlten Bruttobeträgen ermittelt. Für einen Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage sahen sie unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben keinen Raum. Denn hier liege kein Fall und auch keine Gefahr der Steuerumgehung oder gar Steuerhinterziehung vor.
Hinweis: Was die Einkommensteuer angeht, führen die Zahlungen der Arbeitnehmer für die teilentgeltliche Überlassung von Arbeitskleidung und deren Reinigung bei den Arbeitnehmern zu abziehbaren Werbungskosten.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.07