Abhängige Beschäftigung zum Unfallzeitpunkt
Ein selbständig tätiger Stuckateurmeister hatte sich von der für diese Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft bestehenden Unternehmerpflichtversicherung befreien lassen.
Ein ebenfalls selbständig tätiger Malermeister bat den Stuckateurmeister um Mithilfe an einem Bauvorhaben, weil er die Auftragsarbeiten mit seinen Angestellten nicht bewältigen konnte. Der Stuckateurmeister sollte bei der Durchführung der Außenputzarbeiten behilflich sein. Er wurde dafür auf Stundenlohnbasis bezahlt und musste sich während der Arbeit an die Anweisungen des Auftraggebers halten. Während der Arbeiten kam es zu einem folgenschweren Unfall: Da die Putzmaschine nicht ordnungsgemäß funktionierte, wollte der Stuckateurmeister den Schneckenmantel auswechseln. Während er an der geöffneten Maschine arbeitete, stellte der Malermeister, der davon nichts bemerkt hatte, die Maschine wieder an. Durch die Bewegung der Mischwelle wurden dem Stuckateurmeister die Finger der linken Hand abgetrennt. In der Folgezeit kämpfte er um die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall, was die Berufsgenossenschaft ablehnte.
Das Bundessozialgericht hat erfreulicherweise bestätigt, dass zum Unfallzeitpunkt eine abhängige Beschäftigung vorlag. Nach Ansicht der Richter hatte der Stuckateurmeister keinen eigenen, von den Tätigkeiten seines Auftraggebers unterscheidbaren Werk- oder Arbeitsauftrag. Stattdessen war er faktisch Mitglied einer weisungsabhängigen Verputzerkolonne gewesen.
Quelle: Bundessozialgericht - Urteil vom 30.01.07