Ein Architekt erzielt mit seiner Arbeit grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn ein als Architekt tätiger Diplom-Ingenieur fertige Verwaltungsgebäude, Lager und Produktionsstätten gegen ein Pauschalentgelt für einen Auftraggeber herstellt.
Diese Tätigkeit ähnelt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht mehr der typischen Berufstätigkeit eines Architekten, sondern der eines Bauunternehmers und ist daher gewerblich. Eine Aufteilung in eine gewerbliche (Bauunternehmer) und eine freiberufliche (Architekt) Tätigkeit ist nicht möglich, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Leistungserfolg geschuldet wird. Das hatte im Streitfall zur Folge, dass der erzielte Gewinn nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer unterlag.
Quelle: BFH - Urteil vom 18.10.06