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Ausfuhrpapiere: Wann ist die Bezeichnung „handelsüblich“?

Als Unternehmer müssen Sie die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung eindeutig und leicht nachprüfbar beleg- und buchmäßig nachweisen.

Versenden Sie die Ware durch einen Spediteur, müssen sich aus dem Beleg unter anderem die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands ergeben. Dabei kommt es mit der Finanzverwaltung vereinzelt zu Meinungsverschiedenheiten darüber, was unter „handelsüblich“ zu verstehen ist.

Das Finanzgericht Köln hat dazu eine positive Entscheidung getroffen: Im konkreten Fall hielten es die Richter für ausreichend, dass in den Ausfuhrdokumenten zu hochpreisigen Uhren eine Bezeichnung mit Herstellerangabe und Referenznummer gewählt wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Bezeichnung handelsüblich und genügt damit den für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erforderlichen Buch- und Belegnachweisen. Die zusätzliche Angabe der Individualnummer (= Seriennummer) der Uhren ist nicht erforderlich.


„Handelsüblich“ ist letztlich jede Bezeichnung einer Ware, die im Geschäftsverkehr dafür verwendet wird. Entscheidend ist somit, welcher Handelsbrauch im Hinblick auf die Warenbezeichnungen festgestellt werden kann. Im Streitfall waren nach Anschauung des Gerichts im Geschäftsverkehr sowohl die Bezeichnung mit der Referenznummer als auch die Bezeichnung mit der Referenz- und Seriennummer (= Individualnummer) üblich.

Hier können Sie das Urteil des FG Köln im Volltext abrufen!

Quelle: FG Köln - Urteil vom 17.10.07