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Außergewöhnliche Abnutzung ermöglicht Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften

Haben Sie ein Gebäude vermietet, das stark auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtet war, und hat sich nach Kündigung des Mietverhältnisses herausgestellt, dass das Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränktgenutzt und auch nicht mehr veräußert werden kann? Dannkönnen Sie eine sogenannte Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte jetzt, dass eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung zulässig ist, wenn die Nutzungsmöglichkeit eines Gebäudes im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung eingeschränkt wird (beispielsweise, wenn bei Beendigung eines Mietverhältnisses erkennbar wird, dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte vermietbar ist). Nach Auffassung des BFH ist eine solche Absetzung jedoch nicht zulässig, wenn Sie das Gebäude zwar nicht selbst nutzen können, es durch eine Veräußerung aber noch sinnvoll verwenden können.

Hinweis:
Sollten Sie eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung im Rahmen Ihrer Vermietungseinkünfte steuerlich geltend machen, müssen Sie die Gesamtumstände des Einzelfalls beachten. Die Finanzverwaltung wird Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen bei Vermietungseinkünften genau prüfen und regelmäßig den Werbungskostenabzug versagen. Es ist daher ratsam, eine genaue Dokumentation über den wirtschaftlichen Grund der außerplanmäßigen Abschreibung zu führen.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 17.09.08