Aufwendungen für Rücktraining im Fitnessstudio können nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden, wenn vor der Behandlung kein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bescheinigt und das Trainingsprogramm nicht detailliert von einem Arzt bzw. einer vergleichbaren zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person vorgegeben wird.
Hintergrund für diese Nachweispflicht ist, dass Aufwendungen für die Ausübung eines Sports grundsätzlich nicht zwangsläufig sind. Dies ist aber für die Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung notwendig. Daher zählen solche Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Damit dies vom Finanzamt beurteilt werden kann, muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vor der Behandlung durch ein Gutachten des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes einer öffentlichen Krankenversicherung bescheinigt werden. Und selbst wenn ein Gutachten vorliegt, wird nicht jede Maßnahme anerkannt. Der Sport muss zudem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonstigen Fachperson betrieben werden. Denn solche Maßnahmen werden ansonsten auch von gesunden Menschen in Fitnessstudios in Anspruch genommen und gehören dort zu den üblichen Leistungen. Daher kann vom Erfordernis einer vorherigen amtsärztlichen Begutachtung auch nicht ausnahmsweise abgewichen werden, zumal das Attest vom Hausarzt die Gefahr eines Gefälligkeitsgutachtens birgt.
Hinweis: Seit dem 01.01.2008 können Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer jährlich bis zu 500 € steuer- und sozialabgabenfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen zuwenden. Das beinhaltet auch Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats sowie Programme gegen Bewegungsmangel. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine ist allerdings grundsätzlich nicht steuerbefreit. Der Betrieb darf aber den Besuch bestimmter Angebote des Fitnessstudios steuerfrei finanzieren, wenn diese Angebote von einer Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft worden sind.
Quelle: FG München - Bescheid vom 03.12.08