Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Kosten entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn sich der Steuerzahler ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Zivilprozesskosten können ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn
- der Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich berührt und
- er ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Prozesskosten, die das selbst bewohnte Haus des Steuerzahlers betreffen, sind daher nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn nicht nur die Wohnqualität beeinträchtigt ist, sondern die Wohnsituation als Existenzgrundlage betroffen ist. Der Rechtsstreit muss also geführt werden, um ein menschenwürdiges Wohnen in dem betreffenden Objekt entweder aufrechtzuerhalten oder erst zu ermöglichen.
Das Finanzgericht Köln hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitfall daher abgelehnt. Denn der Bau einer Stichstraße hatte für das Anwesen des Hauseigentümers „nur“ eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch zusätzlichen Lärm und weniger Sichtschutz zur Folge.
Quelle: FG Köln - Urteil vom 24.11.05