Unterhalten Sie ein Arbeitszimmer? Dann sind die aktuellen Entwicklungen zum häuslichen Arbeitszimmer von großem Interesse – aber wie ist es mit außerhäuslichen Arbeitszimmern? Wann liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) befasst.
Ein als selbständiger Erfinder tätiger Oberarzt bewohnte die Untergeschosswohnung eines Zweifamilienhauses und nutzte die mit gesondertem Vertrag gemietete Wohnung im Obergeschoss als Arbeitszimmer. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass mangels Einbindung in die häusliche Sphäre kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, und erkannte die Aufwendungen des Arztes in voller Höhe an.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum, der vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient und seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist.
Dies ist nur dann der Fall, wenn das Büro zur privaten Wohnung einschließlich der Zubehörräume - wie Abstell-, Keller- oder Speicherräume - gehört. Die innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre fehlt laut FG aber, wenn in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur privaten Wohnung noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer genutzt wird. Nur wenn die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, weil z.B. die Arbeitsräume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder auf derselben Etage direkt gegenüberliegen, handelt es sich beim Büro um ein häusliches Arbeitszimmer.
Hinweis: Räumlichkeiten in Einfamilienhäusern sind, auch wenn sie sich auf unterschiedlichen Etagen befinden, grundsätzlich immer in die häusliche Sphäre eingebunden.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2009 – 10 K 3583/08, Rev. (BFH: VIII R 7/10)
Quelle: Redaktion Steuern - vom 18.08.10