Wie sind Vergünstigungen für Mitglieder durch Vereinigungen, die der Förderung kultureller Zwecke dienen, steuerlich zu behandeln? Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. (OFD) hat dazu Richtlinien herausgegeben.
Im Mittelpunkt stehen dabei die Fragen, wann ein Verein seinen Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt und ob das der Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge nach dem Einkommensteuergesetz entgegensteht. Die Frage, wann solche Zuwendungen gemeinnützigkeitsschädlich sind, war allerdings nicht Gegenstand dieser Richtlinien.
Nach Ansicht der OFD ist es für den Abzug von Mitgliedsbeiträgen unschädlich, wenn ein gemeinnütziger Verein seinen Mitgliedern reine Annehmlichkeiten gewährt. Als reine Annehmlichkeit soll z.B. die Veranstaltung eines jährlichen Dankeschönkonzerts oder die Verschaffung eines erleichterten Zugangs zu nicht verbilligten Eintrittskarten angesehen werden.
Andererseits soll jegliche den Mitgliedern gewährte Vergünstigung in Form von geldwerten Vorteilen zur Nichtabziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge führen. Als Beispiele für geldwerte Vorteile nennt die OFD folgende Möglichkeiten, die ein Verein seinen Mitgliedern einräumt:
- Ausstellungen und Führungen können kosten-los oder Sonderveranstaltungen gegen ermäßigten Eintritt besucht werden.
- Ein kultureller Verein behält gewisse Vorteile und Vorzüge speziell seinen Mitgliedern vor.
Diese Grundsätze sollte ein kultureller Verein auch bei der Fassung seiner Satzung im Auge behalten, wenn den Mitgliedern die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge erhalten bleiben soll.
Schreiben der OFD Frankfurt vom 15.03.2005 (S 2223 A - 157 -St II 2.06)
Quelle: OFD Frankfurt - Schreiben vom 15.03.05