Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen
Ein Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht: Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen mit der Begründung, dass der erforderliche Belegnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei.
Das Finanzgericht Hessen hat in seiner Entscheidung zunächst einmal die für eine Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Belege aufgeführt:
- Doppel der Rechnung,
- handelsüblicher Beleg über den Bestimmungsort (vor allem Lieferschein),
- Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
- in den Fällen der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (sog. „Abnehmerversicherung“).
Weitere Belege dürfe das Finanzamt nicht verlangen. Insbesondere komme es bei der Abholung des Liefergegenstandes durch einen Beauftragten nicht darauf an, dass eine belegmäßig dokumentierte Abholvollmacht vorliege.
Trotz dieser auf den ersten Blick positiven Entscheidung erhielt der Gebrauchtwagen-Händler die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung für Gebrauchtfahrzeuge im Streitfall nicht. Er hatte nämlich die Namen und die (vollständigen) Anschriften der Abholer weder durch Aufzeichnungen in seiner Buchführung noch in den dazugehörigen Belegen festgehalten. Damit waren die „Abnehmerversicherungen“ nicht ohne weitere Ermittlungen durch Rückfragen bei den angeblichen Abholern auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Auch aus den gefertigten Passablichtungen ergab sich nicht die vollständige Adresse mit Straßenangabe und Hausnummer zum Zeitpunkt der Abholung. Der Gebrauchtwagen-Händler hält diese Nachweisanforderungen für übertrieben und hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 07.11.06