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Benutzen des Firmen-Pkws in einem weiteren Arbeitsverhältnis

Geldwerter Vorteil

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung, wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten oft mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat kürzlich entschieden, dass die Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens in einem weiteren Arbeitsverhältnis, d.h. in einem zweiten Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, nicht durch diese Werte abgegolten ist. Vielmehr stellt die „erweiterte“ Pkw-Nutzung in einem anderen Arbeitsverhältnis einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, der zu schätzen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann - wie bei Reisekosten aufgrund von Auswärtstätigkeiten - je gefahrenen Kilometer ein Wert von 0,30 € angesetzt werden. Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt.

FG Niedersachsen, Urt. v. 28.06.2007 – 11 K 502/06, Rev. (BFH: VI R 38/07); 
www.drsp.netwww.bundesfinanzhof.de

Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 20.02.08