Gewerbetreibende müssen Belege sammeln. Dadurch soll z.B. gewährleistet sein, dass das Finanzamt die geltend gemachten Betriebsausgaben nachprüfen kann. Fehlt eine entsprechende Belegsammlung oder legt der Unternehmer für bestimmte Betriebsausgaben keine Belege vor, darf und muss das Finanzamt diese Betriebsausgaben schätzen.
Im Streitfall konnte der Unternehmer keine Belege zu den als Betriebsausgaben geltend gemachten Benzinkosten vorlegen. Das Finanzamt hatte die Benzinkosten daraufhin anhand der Aufzeichnungen des Unternehmers im Fahrtenbuch über die geschäftlich durchgeführten Fahrten geschätzt. Dabei hatte es mit einem Sicherheitsabschlag von 25 % gerechnet. Obwohl sich dieser Sicherheitsabschlag zu Lasten des Unternehmers auswirkte, hat das Finanzgericht München die Vorgehensweise des Finanzamts als angemessen und vertretbar bezeichnet. Die Klage des Unternehmers blieb also erfolglos.
Urteil im VolltextQuelle: FG München - Beschluss vom 22.12.06