Mandanteninformation -

Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern

Außergewöhnliche Belastungen

Kosten eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Im Streitfall machte der geschiedene Vater u.a. Kosten für die Besuche seiner drei minderjährigen Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten, in Höhe von ca. 16.000 € geltend. Seinen Antrag, diese Besuchskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, lehnten die Richter ab.

Der Gesetzgeber habe solche Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet, die seit 1996 durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil seit dem 01.07.1998 nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Kosten aber nicht außergewöhnlich. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei, z.B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei auswärtiger Ausbildung.

BFH, Urt. v. 27.09.2007 – III R 28/05, STEUER-TELEX 50/07

Quelle: BFH - vom 16.01.08