Die Finanzverwaltung hat erneut bestätigt, dass die Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung nach dem "Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel" im Ergebnis keine steuerlichen Folgerungen auslöst.
Das bedeutet im Einzelnen:
- Handelt es sich um eine sogenannte Altzusage (= Versorgungszusage, die vom "alten" Arbeitgeber vor dem 01.01.2005 erteilt wurde), bestehen keine Bedenken, dass auch der neue Arbeitgeber weiterhin von einer Altzusage ausgeht. Dies gilt auch, wenn sich dabei die bisher abgesicherten biometrischen Risiken ändern, ohne dass damit eine Beitragsänderung verbunden ist. Es wird daher nicht beanstandet, wenn die Beiträge für eine Direktversicherung oder an eine Pensionskasse vom neuen Arbeitgeber weiter mit 20 % pauschal versteuert werden.
- Soweit der alte Vertrag im Ergebnis unverändert übernommen wird, ist keine Vertragsänderung anzunehmen, so dass anlässlich der Übernahme auch keine Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern sind.
- Sofern für die betriebliche Altersversorgung (ausnahmsweise) die "Riester-Förderung" in Anspruch genommen worden ist, führt die Mitnahme unter Anwendung dieses Abkommens nicht zu einer schädlichen Verwendung mit der Folge, dass eine etwaige steuerliche Förderung im Rahmen der "Riester-Rente" nicht zurückzuzahlen ist.
Quelle: BMF - Schreiben vom 09.05.08