Wer seinen Betrieb im Ganzen verkauft oder aufgibt, kann von bestimmten steuerlichen Erleichterungen profitieren: 45.000 € sind steuerfrei; dieser Freibetrag vermindert sich aber insoweit, als der Veräußerungsgewinn 136.000 € (Kappungsgrenze) übersteigt.
Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Gewinn wird auf Antrag nur mit 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes besteuert. Beide Vergünstigungen (Freibetrag und Steuerermäßigung) werden nur einmal im Leben gewährt. Voraussetzung ist ferner, dass der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Vorsicht! Diese Voraussetzung ist wörtlich zu nehmen: Der Fiskus versagt die Vergünstigungen, wenn der Unternehmer das 55. Lebensjahr zwar im Jahr des Verkaufs, aber erst nach dem Verkaufszeitpunkt vollendet.
Beispiel: Zum 30.06.2006 verkauft ein Unternehmer seinen Betrieb. Am 18.07.2006 wird er 55 Jahre. Nach Ansicht der Verwaltung kann er die Steuervergünstigungen nicht in Anspruch nehmen. Er wäre daher gut beraten, den Verkauf auf einen Zeitpunkt ab dem 18.07.2006 zu verlagern.
BMF-Schreiben vom 20.12.2005 (IV B 2 - S 2242 - 18/05)
Quelle: BMF - Schreiben vom 20.12.05