Bei Rechnungen von Restaurants schaut das Finanzamt immer ganz genau hin, weil hier eine Verbindung zum Privatbereich auf der Hand liegt: So müssen die Bewirtungsquittungen nicht nur hohe formale Anforderungen erfüllen, der Aufwand muss auch beruflich veranlasst sein. In diesem Fall haben Arbeitnehmer mit einem variablen Gehalt, das etwa von Umsätzen oder Gewinnen abhängig ist, gute Argumente: So spricht die Bewirtung von Kunden und Geschäftsfreunden eher dafür, dass solche Einladungen zur Steigerung des steuerpflichtigen Lohns beitragen können und daher zu 70 % Werbungskosten sind.
In einem Urteilsfall ging es genau um diese Abgrenzungsfragen und im Ergebnis kamen die Finanzrichter zu steuerlich abzugsfähigen Bewirtungskosten - allerdings nicht in erwünschter Höhe. Denn einige Angaben auf den Bewirtungsquittungen waren unstimmig und wurden daher nicht akzeptiert. Zu den Unstimmigkeiten gehörten:
- Zahlreiche Bewirtungsbelege kamen von Lokalen am Wohnort des Arbeitnehmers, obwohl er als Vertriebsmitarbeiter ein sehr weiträumiges Gebiet zu betreuen hatte.
- Einige Bewirtungen fanden am Wochenende statt, was Zweifel an der beruflichen Veranlassung weckte.
- Die vorgelegten Restaurantrechnungen stammten aus Städten, in denen sich der Arbeitnehmer nach seinen Reisekostenabrechnungen am betreffenden Tag gar nicht aufgehalten hatte. Das ließ vermuten, dass er an dieser Bewirtung nicht selbst teilgenommen hatte.
Trotz dieser Unstimmigkeiten war nicht grundsätzlich zweifelhaft, dass der Angestellte Kunden seines Arbeitgebers ohne Auslagenerstattung aus beruflichem Anlass bewirtet hatte. Daher wurde der Anteil für die Werbungskosten geschätzt.
Maßgeblich für diese Beurteilung war insbesondere, dass er als Außendienstmitarbeiter im Verkauf ein außertarifliches Gehalt bezog, dessen Höhe von seiner persönlichen Leistung abhängig war. Sofern er erfolgreich war, gab es auch noch eine Jahresabschlussvergütung. Solche variablen Bezüge rechtfertigen die Annahme, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer beruflichen Veranlassung Kunden bewirtet hat, um die Umsätze seines Arbeitgebers positiv zu beeinflussen und damit zugleich seine eigenen variablen Bezüge zu steigern.
Hinweis:
Mit den gleichen Argumenten sind auch Geschenke an Kunden des Arbeitgebers als Werbungskosten abzugsfähig. Geschenke dürfen allerdings jährlich nicht über 35 € pro Person liegen.
Volltextabruf
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 17.01.08