Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung bei Bewirtungen in einer Gaststätte genügen neben der beizufügenden Rechnung Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.
Aus der Rechnung müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte und der Tag der Bewirtung ergeben.
Bisher haben die Finanzämter es oft nicht beanstandet, wenn die Rechnung die Steuernummer der Gaststätte bzw. des leistenden Unternehmens nicht enthielt. Da die Angabe der Steuernummer zwischenzeitlich umsatzsteuerrechtlich zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, hat die Verwaltung ihre bisherige großzügigere Sichtweise in den neuen Einkommensteuer-Richtlinien 2005 gestrichen. Achten Sie deshalb im Sinne Ihrer Gäste immer darauf, dass sich aus Ihrer Rechnung auch die Steuernummer der Gaststätte bzw. des leistenden Unternehmers ergibt!
R 4.10 Abs. 8 EStR 2005
Quelle: Einkommensteuerrichtlinien 2005 - vom 01.01.05