Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, welcher Zeitpunkt für die Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts maßgebend ist. Danach gilt das Wahlrecht dann als ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige vorbehaltlos die Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht.
Das Wahlrecht (Buchwert, Zwischenwert oder Teilwert) ist nach Auffassung des BFH ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige vorbehaltlos die Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht. Die aufnehmende Kapitalgesellschaft übt ihr Wahlrecht somit aus, wenn sie die Steuererklärungen einschließlich der dazugehörigen Bilanzen einreicht.
Der Ausübung des Wahlrechts steht nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung zum Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz den Jahresabschluss noch nicht festgestellt hat. Im Gegensatz zur Handelsbilanz sieht das Gesetz für die Steuerbilanz keine formelle Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung vor. Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten gehört zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, der die GmbH gegenüber dem Finanzamt vertreten muss.
BFH, Urt. v. 28.05.2008 – I R 98/06
Quelle: BFH - Urteil vom 28.05.08