Ob der Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbständig oder nicht selbständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.
Der Bundesfinanzhof geht bei einem angestellten Chefarzt bezüglich der Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen von lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn aus, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein vor allem definiert, mit wem der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen abgeschlossen wird und wer die Liquidation vornimmt.
- Wird der Behandlungsvertrag über die wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Chefarzt und dem Patienten geschlossen und der Chefarzt liquidiert selbst aus diesem Vertrag, liegen (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vor.
- In allen anderen Fällen nimmt der Fiskus regelmäßig lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dazu gehören der Abschluss und die Liquidation durch das Krankenhaus, der Abschluss durch das Krankenhaus und die Liquidation durch den Chefarzt sowie der Abschluss durch den Chefarzt und die Liquidation durch das Krankenhaus.
Eine andere Entscheidung zu Gunsten von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist aber denkbar, wenn der Chefarzt ein Unternehmerrisiko trägt. Das kann der Fall sein, wenn Leistungen mit eigenen Einrichtungen und Geräten des Arztes ausgeführt werden und daher von einem bedeutenden Kapitaleinsatz des Chefarztes auszugehen ist.
Sofern die wahlärztlichen Leistungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, ist der Steuerabzug nur von den Nettoeinnahmen vorzunehmen. Die an das Krankenhaus abzuführenden Anteile (z.B. Nutzungsentgelte, Einzugsgebühren) und die an die nachgeordneten Ärzte zu zahlenden Honorare dürfen daher von den Bruttobeträgen gekürzt werden.
Soweit die Liquidationseinnahmen angestellter Chefärzte bisher als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasst wurden, beanstandet der Fiskus dies bis zum 30.06.2006 nicht. Spätestens ab Juli 2006 ist jedoch nach den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren.
Quelle: Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.04.06