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Darlehenstilgung als Unterhaltsleistung?

Sonderausgaben

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler das mit Zustimmung des Empfängers beantragt.

Der Empfänger muss den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte versteuern.

Darlehenstilgungen eines Steuerzahlers stellen nur dann Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten dar, wenn mit der Zahlung eine fremde Schuld des Ehegatten getilgt wird, wobei gleichzeitig der Barunterhalt vermindert werden muss. Das ist nach Meinung des Finanzgerichts München bei einem vom Steuerzahler im eigenen Namen aufgenommenen Darlehen, das er zur Finanzierung einer Unterhaltsvorauszahlung aufgenommen hat, nicht der Fall. Im Streitfall stand nämlich dem Steuerzahler durch die Tilgung der Darlehensschuld kein Ausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehefrau zu, der mit dem Unterhaltsanspruch hätte verrechnet werden können.

Hinweis: Die fremdfinanzierte Unterhaltsvorauszahlung selbst gilt aber im Zahlungsjahr als Unterhaltsleistung. Zu beachten ist bei einer solchen Vorauszahlung stets, dass der Höchstbetrag von 13.805 € nicht überschritten wird, damit sich eine solche Vorauszahlung steuerlich auswirkt.

FG München, Urteil vom 25.07.2007 – 9 K 2159/05

Quelle: FG München - Urteil vom 06.02.08