In Deutschland gibt es eine Vielzahl unterschiedlichster Berufsverbände. Nicht selten haben diese ein öffentlich-rechtliches Gepräge.
Wenn sie außerdem einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind sie grundsätzlich verpflichtet, Körperschaftsteuer abzuführen. Diese Steuerpflicht entfällt aber bei Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, wenn ihr Satzungszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Als steuerbefreite Berufsverbände gelten z.B. die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, aber auch Haus- und Grundeigentümer- sowie Mietervereine. Allerdings werden auch diese Verbände umsatzsteuerpflichtig, sobald sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
Die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) hat die rechtsberatende Tätigkeit – wie professionelle rechtliche Beratung oder Prozessvertretung – als Ausübung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs angesehen. Insoweit liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor. Einschränkend fügt sie jedoch hinzu, dass die Steuerpflicht dann quasi „entfällt“, wenn das steuerliche Ergebnis mit null Euro anzusetzen wäre.
Die Finanzämter sind in diesem Zusammenhang angehalten, die Mitgliedsbeiträge nur in der Höhe als Entgelt für die rechtsberatende Tätigkeit und somit als Betriebseinnahmen zu erfassen, in der mit der Rechtsberatung zusammenhängende Betriebsausgaben entstanden sind. Entscheidend dabei ist, ob es sich um sog. „echte“ nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge oder um „unechte“ umsatzsteuerbare Mitgliedsbeiträge handelt.
Ein echter Mitgliedsbeitrag liegt dann vor, wenn diesem keine konkrete Leistung des Verbandes gegenübersteht. Damit entfällt nämlich der Entgeltcharakter, weil die Verbände durch die Zahlung des Beitrags nur in die Lage versetzt werden sollen, ihren satzungsmäßigen Zweck für sämtliche Mitglieder zu erfüllen. Für die Steuerfreiheit ist also darauf zu achten, dass die rechtsberatende Tätigkeit keine dem Vereinsmitglied gegenüber bestehende Verbindlichkeit darstellt, die durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags abgegolten wird.
Verwaltungsanweisung der OFD Münster vom 24.04.05
Quelle: Verwaltungsanweisung - OFD Münster vom 24.04.05