Haben Sie als Arbeitnehmer einen Dienstwagen oder sind Sie selbständig tätig und steht Ihnen ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung, gilt der allgemeine Erfahrungsgrundsatz, dass Sie dieses auch privat nutzen. Das gilt auch dann, wenn Sie zwar ein Privatfahrzeug besitzen, dieses dem Dienstwagen jedoch weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar ist. Dann müssen Sie die Privatnutzung nach der 1%-Regelung versteuern. Nutzen Sie den Dienstwagen bzw. das betriebliche Fahrzeug entgegen der allgemeinen Erfahrung nicht zu Privatzwecken, können Sie den Anscheinsbeweis widerlegen und damit die Versteuerung des Nutzungsvorteils vermeiden.
Laut Bundesfinanzhof kann der Anscheinsbeweis umso leichter erschüttert werden, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Sind diese gar gleichwertig, ist eine nachvollziehbare Veranlassung, das Dienstfahrzeug für Privatfahrten zu nutzen, nicht ersichtlich. Sind die Wagen sehr unterschiedlich und nutzen Sie das Dienstfahrzeug dennoch für keine privaten Zwecke, kann nur die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs die Versteuerung eines Nutzungsvorteils verhindern.
BFH, Urt. v. 19.05.2009 – VIII R 60/06
Quelle: Redaktion Steuern - vom 27.04.10