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Direktversicherung: Pauschalierung von Beiträgen für Altzusagen

Pauschsteuersatz von 20 % bei Direktversicherung

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Direktversicherung, die auf einer vor dem 01.01.2005 erteilten Versorgungszusage beruht, mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben. Das gilt aber nicht, soweit die zu besteuernden Beiträge 1.752 € p.a. übersteigen.

Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert, ist eine Durch­schnittsberechnung vorzunehmen, um die Pauschalierungsgrenze zu ermitteln. Als Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer gilt dann der Beitrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt. Dieser Teil­betrag darf 1.752 € p.a. nicht übersteigen. Hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge von über 2.148 € im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Prämien(­teile), die aus bereits versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers stam­men, bleiben bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenzen „außen vor“. Das gilt sogar, wenn – wie im Urteilsfall – der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner im Außenverhältnis gegenüber der Versicherung zur Zahlung des Gesamtbeitrags verpflichtet ist (inklusive der aus versteuertem Einkommen finanzierten Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers).

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 12.04.07