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Direktversicherungen: Auch Kapitalauszahlung ist versicherungspflichtig!

Seit dem 01.01.2004 unterliegt auch eine einmalige Kapitalleistung aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar auch dann, wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass diese Gesetzesänderung verfassungskonform ist.

In zwei Fällen hatten die Krankenkassen 1/120 der Kapitalleistung aus Direktversicherungen als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es begründete die Entscheidung mit folgenden Argumenten:

  • Es besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Beide Leistungen knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung, die dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt. Bei beiden Leistungen tritt mit dem Versicherungsfall eine Erhöhung der Einnahmen des Versicherten ein.
  • Trotz der erheblichen Belastung stellt eine auf zehn Jahre (= 120 Monate) begrenzte Beitragspflicht bei Kapitalauszahlungen keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse der Betroffenen dar und ist daher verhältnismäßig.
  • Schließlich verstößt die zum 01.01.2004 in Kraft getretene Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft bestand. Die Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen, dass einmalige Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden Versorgungsbezug weiterhin bevorzugt werden.

Hinweis: Es spielt dabei keine Rolle, wie die Beiträge für die Direktversicherung steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt worden sind.

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Quelle: BVerfG - Urteil vom 07.04.08