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Direktversicherung/Pensionskasse: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel

Wie Sie wissen, kann ein Arbeitnehmer „seine“ Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel mitnehmen. Bisheriger und neuer Arbeitgeber werden in der Regel die Direktversicherungen für ihre Arbeitnehmer nicht bei demselben Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben.

In den meisten Fällen dürfte das aber unproblematisch sein. Denn zahlreiche Versicherungsunternehmen haben sich nach dem „Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel“ verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber die Fortsetzung der bisherigen Versicherung zu ermöglichen.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Übertragung wird mit Zustimmung aller Beteiligten (neuer und alter Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer) bei einem der beteiligten Versicherer innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis beantragt, und
  • das bisherige Versicherungsunternehmen überweist den Barwert ohne Abzüge an das neue Versicherungsunternehmen.

Diese Ausführungen gelten auch bei sog. Kollektiv- bzw. Rahmenverträgen. Der Fiskus geht auch bei einer solchen Übertragung von einer Altzusage aus, wenn der bisherige (alte) Arbeitgeber die Versorgungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt hat. Der neue Arbeitgeber kann daher die Beiträge für eine solche Direktversicherung weiter bis zu 1.752 € mit 20 % pauschal besteuern.

Da sich das bisherige Übertragungsabkommen in der Praxis bewährt hat, wurde es überarbeitet und auf Pensionskassen ausgedehnt. Die Neufassung gilt für die Übertragung von Direktversicherungen und Versicherungen in einer Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel gleichermaßen. Wie bisher führt ein Wechsel nicht zu lohnsteuerlichen Konsequenzen, soweit der alte Vertrag unverändert übernommen wird. Das hat das Bundesfinanzministerium dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft bestätigt.

Eine vor dem 01.01.2005 vom bisherigen Arbeitgeber erteilte und vom neuen Arbeitgeber unverändert übernommene Versorgungszusage ist damit weiterhin als „Altzusage“ zu behandeln mit der Möglichkeit, die Beiträge weiterhin mit 20 % zu pauschalieren. Anlässlich der Übertragung sind in diesen Fällen mangels Zuflusses auch keine Zinsen zu versteuern.
Im Übrigen wurde die Frist für den Antrag auf Übertragung von zwölf auf 15 Monate ausgedehnt. Der Antrag ist also innerhalb von 15 Monaten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis bei einem der beteiligten Versorgungsträger einzureichen. Das muss der neue Arbeitgeber mit Zustimmung des bisherigen Versicherungsnehmers, des Arbeitnehmers und ggf. des unwiderruflich Bezugs- oder Anspruchsberechtigten übernehmen.

Quelle: BMF - Schreiben vom 22.12.05