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Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand ist Pflicht!

Werbungskosten

Arbeiten Sie an einem Ort, den Sie von Ihrem Wohnort aus nicht arbeitstäglich erreichen können und begründen Sie daher einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort, können Sie bestimmte Kosten für die doppelte Haushaltsführung (z.B. Aufwendungen für die Zweitwohnung, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen.

Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vor der Einrichtung der Zweitwohnung bereits einen eigenen Hausstand unterhalten. Bei Ehegatten dürfte dies relativ unstreitig die gemeinsame Familienwohnung sein. Problematisch ist das Vorliegen eines eigenen Haustands unter Umständen, wenn Sie unverheiratet sind.

Bei Ledigen vertritt der Bundesfinanzhof die Ansicht, dass Sie z.B. keinen eigenen Hausstand unterhalten, wenn Sie die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmen, sondern in einen fremden Haushalt - z.B. den Ihrer Eltern - eingegliedert sind. Nutzen Sie im Elternhaus eine (abgeschlossene) Wohnung unentgeltlich, wird das Finanzamt daher sorgfältig prüfen, ob die Wohnung Ihre eigene oder die der Eltern ist. Die unentgeltliche Überlassung allein schließt einen eigenen Hausstand jedoch noch nicht aus. Denn ein eigener Hausstand kann bei Kostentragung im Übrigen auch in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden. In einem solchen Fall sollten Sie jedoch nachweisen können, dass Sie sich bei Anwesenheit in dieser Wohnung außerhalb der Arbeits- und Urlaubszeiten selbst versorgen und nicht in größerem Umfang von Ihren Eltern mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (z.B. Besorgung der Wäsche, des Haushalts, Zubereitung der Mahlzeiten) versorgt werden.

BFH, Beschl. v. 06.11.2007 – VI B 70/07; BFH/NV 02/08, 216

Quelle: BFH - Beschluss vom 19.03.08