Mandanteninformation -

Doppelte Haushaltsführung: Neues zu Wohnungskosten

Werbungskosten auf „notwendige“ Mehraufwendungen begrenzt

Eine doppelte Haushaltsführung verursacht u.a. zusätzliche Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort. Der Abzug dieser Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist auf „notwendige“ Mehraufwendungen begrenzt.

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) kann angesichts der von Ort zu Ort erheblich schwankenden Wohnkosten keine generell geltende betragsmäßige Höchstgrenze nennen. Als notwendig beurteilt er aber nur die Kosten einer Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort. Anzusetzen ist dabei die ortsübliche Durchschnittsmiete.

An dieser Flächenbegrenzung lässt sich nicht rütteln – auch nicht mit Gegenargumenten wie ein Mangel an kleineren Wohnungen oder die eilbedürftige Wohnungswahl. Eine Besonderheit gilt nur für ein büromäßig genutztes Zimmer, das steuerrechtlich die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt: Die dadurch entstehenden Kosten sind gesondert zu beurteilen und im Rahmen der für häusliche Arbeitszimmer geltenden Höchstgrenzen abziehbar. Außerdem hat der BFH be­stätigt: Auch bei Ledigen kann eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen. Wichtig ist hierbei ein eigener Hausstand. Wenn die/der Ledige eine Wohnung – z.B. der Eltern – umsonst nutzen darf, ist Vorsicht geboten! Denn das Merkmal der Entgeltlichkeit ist ein Indiz dafür, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird. Solche Fälle werden die Finanzämter sicher sehr genau überprüfen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 09.08.07