Sind Sie als Arbeitnehmer außerhalb des Orts beschäftigt, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, und haben am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung, können Sie die Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Familienheimfahrten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Aufwendungen für die Zweitwohnung) als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen, wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. In diesem Zusammenhang kommt es zwischen Finanzverwaltung und - insbesondere ledigen - Steuerbürgern immer wieder zu Streitigkeiten, ob der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungs- oder einem anderen Ort liegt.
In einem kürzlich entschiedenen Streitfall kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am Beschäftigungsort hatte und nicht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin, da beide im Streitjahr noch nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung lagen damit nicht vor und der Werbungskostenabzug wurde versagt.
Hinweis: Verlegen Sie Ihren Lebensmittelpunkt zum Wohnsitz ihres Partners, bleiben aber an Ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt beruflich tätig und behalten dort eine Wohnung bei, sollten Sie rechtzeitig daran denken, Nachweise für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts zur Vorlage beim Finanzamt zu sammeln. Denkbar sind z.B. Belege über ein gemeinschaftlich am neuen Lebensmittelpunkt ausgeübtes Hobby, gemeinsame Freunde am neuen Wohnort, Vereinsmitgliedschaften und die (finanzielle) Beteiligung am gemeinsamen Hausstand. Auch sollten mit der Verlagerung verbundene Ummeldungen (erster Wohnsitz, Pkw) zeitnah vorgenommen werden, da diese ebenfalls als Indiz für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts dienen können.
BFH, Beschl. v. 27.05.2009 – VI B 162/08
Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.02.10